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   OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18   

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https://dejure.org/2019,4311
OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18 (https://dejure.org/2019,4311)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - 6 W 51/18 (https://dejure.org/2019,4311)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 6 W 51/18 (https://dejure.org/2019,4311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitgenossen mit nur einem Anwalt: Höhe der Kostenerstattung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 574
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
    Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 zitiert nach juris).

    Notwendig sind regelmäßig nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; vom 05.072.2005 - VIII ZB 140/04; jeweils zitiert nach juris).

    Auch wenn der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin vollständig obsiegt hat, kann er ihr gegenüber nicht die vollen Kosten der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten liquidieren, denn diese sind auch durch den gegenüber der Beklagten zu 2) geführten Rechtsstreit entstanden (vergleiche BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; zitiert nach juris).

    Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des Gegners lässt das Kostenrecht nicht zu, hypothetische Vorteile sind nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten ankommt (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; jeweils zitiert nach juris).

    Die Kostengrundentscheidung, die bei in unterschiedlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger Praxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf aber dadurch, dass im Innenverhältnis der eine Streitgenossen gegenüber dem anderen zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht unterlaufen werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZB 13/03; OLG München, Beschluss vom 05.12.2012 - 11 W 1790/12; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
    Notwendig sind regelmäßig nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; vom 05.072.2005 - VIII ZB 140/04; jeweils zitiert nach juris).

    Vielmehr kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils ersetzt verlangen, denn dies ist der Betrag, mit dem sein Vermögen tatsächlich belastet wird (BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; jeweils zitiert nach juris).

    Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des Gegners lässt das Kostenrecht nicht zu, hypothetische Vorteile sind nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten ankommt (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
    Vielmehr kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils ersetzt verlangen, denn dies ist der Betrag, mit dem sein Vermögen tatsächlich belastet wird (BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2005 - VI ZB 58/04 - steht nicht entgegen, denn sie ist zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ergangen (vergleiche OLG München a.a.O).
  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18
    Die Kostengrundentscheidung, die bei in unterschiedlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger Praxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf aber dadurch, dass im Innenverhältnis der eine Streitgenossen gegenüber dem anderen zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht unterlaufen werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZB 13/03; OLG München, Beschluss vom 05.12.2012 - 11 W 1790/12; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO ( OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11 ).
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